Tiroler Jugendfonds

Der Tiroler Jugendfonds fördert Jugendliche und Bildungseinrichtungen in Tirol durch finanzielle Zuwendungen zum Zweck der schulischen und studienbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildung. Der begünstigte Personenkreis sind Personen im Alter von 14 bis 25 Jahren mit ordentlichem Wohnsitz in Tirol und Tiroler Bildungseinrichtungen. Die Zuwendungen sind laut Fondssatzung ausschließlich für folgende Bereiche zu verwenden:

  1. Förderung von Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Schulungen und Publikationen im Bereich Bildung
  2. Förderung von Personen zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen und Kursen

Der Tiroler Jugendfonds wird zum Jahresende Förderungen vergeben. Über die Vergabe entscheidet der Fondsvorstand.

Begründete Ansuchen sind bis zum 1. September an den Tiroler Jugendbildungsfonds z.H. Geschäftsführer Mag. Ferdinand Neu, Philippine-Welser-Straße 105, 6020 Innsbruck zu richten.

„Tiroler Jugendbildungsfonds“

Fondssatzung

§ 1
Name, Sitz

Der Fonds führt die Bezeichnung „Tiroler Jugendbildungsfonds“. Er hat seinen Sitz in 6020 Innsbruck, Philippine-Welser-Straße 105, und ist gemeinnützig. Der Wirkungsbereich und der Interessensbereich des Fonds erstrecken sich auf Tirol.

§ 2
Vermögen

Das Vermögen des Fonds beträgt € 38.204,76 (Aufstellung laut Stand Wertpapierdepot und Girokonto vom 29. März 2021).
Das Vermögen kann sich durch Zuwendungen Dritter und sonstige Zuführungen aus Erträgen des Vermögens erhöhen.

§ 3
Zweck

Der Tiroler Jugendbildungsfonds fördert Jugendliche und Bildungseinrichtungen in Tirol durch finanzielle Zuwendungen zum Zweck der schulischen und stu-dienbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Die Förderungen sind daher ausschließlich für folgende Berei¬che zu verwen¬den:

  1. Förderung von Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Schulungen und Publi¬kationen im Bereich Bildung
  2. Gewährung von Förderungen zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen und Kursen

Der begünstigte Personenkreis sind Personen im Alter von 14 bis 25 Jahren mit or-dentlichem Wohnsitz in Tirol und Tiroler Bildungseinrichtungen.

Ansuchen um Förderung sind formlos an den Fondsgeschäftsführer zu stellen.

§ 4
Fondsorgan

Fondssorgan ist der Fondsvorstand.

Der Fondsvorstand besteht aus dem Fondssgeschäftsführer, dem Landesvorsit¬zenden des Tiroler Mittelschülerverbandes, dem Landessenior des Tiroler Mittelschü-lerverbandes und dem Landesphilistersenior des Tiroler Mittelschülerverbandes.

Der Fondsgeschäftsführer wird auf dem Landesverbandsconvent (Generalver-sammlung) des Tiroler Mittelschülerverbandes als ordentliches Mitglied der Landes-verbandslei¬tung auf eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählt. Er muss in Tirol seinen ordentlichen Wohnsitz haben, eigenberechtigt, vertrauenswürdig und auf Grund seiner Bildung oder beruflichen Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben befähigt sein.

Der Fondsvorstand kann als beratendes Gremium ein Fondskuratorium einrichten. Das Fondsskuratorium besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren 10 Mitgliedern aus Kirche, Politik und Wirtschaft.

Die Mitglieder des Fondsvorstandes und des Fondskuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Fondsgeschäftsführer.

Der Fondsvorstand verfügt über die Verwendung des Fondsver¬mögens und dessen Ausschüttung. Der Fondsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Fondsgeschäfts¬führers.

Der Fonds wird nach außen vom Fondsgeschäftsführer vertreten. Ihm obliegt auch die Fertigung der Schriftstücke. Er vertritt den Fonds auch vor Gerichten und ist einzelvertretungsberechtigt.

Die Möglichkeit der Erlangung von Fondsförderungen wird in geeigneten Publikationsorganen veröffentlicht, sodass der Zugang zu Förderungen sichergestellt ist.

Die Protokolle der Sitzungen des Fondsvorstandes und der Bericht über die Erfüllung des Fondszweckes werden der Stiftungs- und Fondsbehörde vom Fondsgeschäftsführer mit dem Rechnungsabschluss jährlich vorgelegt.

§ 5
Geschäftsführung, Rechnungslegung

Die Geschäftsführung des Fonds obliegt dem Fondsgeschäftsführer. Er hat neben der Besorgung der laufenden Geschäfte des Fonds insbesondere für die rechtzeitige Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Berichtes über die erbrachten Leistungen an die Stiftungs- und Fondsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Jahresablauf zu sorgen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
Auflösung

Im Falle der Auflösung des Fonds fällt das vorhandene Vermögen an den ehemaligen Stifter (das war der Ti¬roler Mittelschülerverband) der vormaligen „Tiroler Jugendstiftung“ zurück. Dieser ist verpflichtet, den gesamten Betrag aus¬schließlich und unmittelbar für die im § 3 genannten Zwecke zu verwenden.

Mag. Ferdinand Neu
Geschäftsführer des
Tiroler Jugendfonds